Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Sanktionenrecht zu reformieren. Die erste, besonders drängende Frage dreht sich um das Instrument der Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) nach § 43 des Strafgesetzbuches (StGB). Die EFS betrifft zu großen Teilen Menschen, die in vielerlei Hinsicht gesellschaftlich marginalisiert sind und in problematischen Verhältnissen leben. Das Strafrecht trifft hier oft auf Lebenswelten, die von Arbeitslosigkeit, Überschuldung, psychischen Beeinträchtigungen und Substanzmissbrauch geprägt sind. Aus diesen Gründen liegt es nahe, die Reformdiskussion breit anzulegen und hierbei auch Instrumente einer modernen, vorbeugenden und nachsorgenden Sozialpolitik in den Blick zu nehmen.

 

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